Die britische Regierung hat am 3. September 2026 658 Arbeitgeber öffentlich benannt, die Beschäftigte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns entlohnt haben. Das teilte das Department for Business and Trade mit. Grundlage sind abgeschlossene Ermittlungen der Steuer- und Zollbehörde His Majesty’s Revenue and Customs (HMRC). Den betroffenen Arbeitnehmern wurden laut Behördenangaben ausstehende Löhne erstattet.
Die Benennung erfolgt im Rahmen des National Minimum Wage Naming Scheme. HMRC prüft Hinweise und Lohnunterlagen, erlässt bei festgestellten Verstößen einen Notice of Underpayment, ordnet Rückzahlungen an und kann Bußgelder verhängen. Die aktuelle Runde erfasst Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen. Neben rückwirkenden Zahlungen drohen Reputationsschäden und behördliche Auflagen.
Das Department for Business and Trade begründet die Veröffentlichung mit Abschreckung und dem schnellen Schutz gesetzlicher Ansprüche. Gleichzeitig verweist HMRC auf Informations- und Beratungsangebote, etwa von Acas (Advisory, Conciliation and Arbitration Service), um Fehler in der Lohnabrechnung zu vermeiden. Gewerkschaften begrüßen die Transparenz, fordern jedoch schärfere Prävention und eine konsequentere Ahndung wiederholter oder systematischer Verstöße.
Hintergrund: Der gesetzliche Mindestlohn gilt im gesamten Vereinigten Königreich und wird regelmäßig angepasst; die Sätze wurden zum 1. April 2026 geändert. Verstöße entstehen sowohl durch Fehlberechnungen – etwa bei Abzügen für Uniformen oder bei vergütungsfreien Zeiten während der Arbeit – als auch durch nicht korrekt umgesetzte Tarif- oder Vertragsregelungen. Die Regierung veröffentlicht zu jeder Benennungsrunde ein Bildungsbulletin, das typische Fehlerquellen erläutert und Arbeitgebern Compliance-Hinweise gibt.
Die nun veröffentlichte Liste umfasst auch Arbeitgeber mit Standorten in regionalen Zentren wie dem East Midlands. Details zu einzelnen Fällen ergeben sich aus den jeweiligen HMRC-Verfügungen; betroffene Unternehmen können Stellung nehmen, nachdem die Verwaltungsverfahren abgeschlossen sind. Aussagen von Unternehmensseite und Branchenverbänden liegen teils vor, lassen sich aber wegen unterschiedlicher Fallkonstellationen nicht auf alle benannten Firmen übertragen.
Offen bleibt politisch, ob die namentliche Nennung ausreichend abschreckend wirkt oder ob weitere gesetzgeberische Maßnahmen nötig sind. Fest steht: Für Beschäftigte sind die angeordneten Rückzahlungen unmittelbar wirksam, während Arbeitgeber bei Nichteinhaltung des Mindestlohns mit finanziellen und reputativen Folgen rechnen müssen.
Redakteur: Daniel Mayer (Artikel mit KI-Unterstützung).