Polizei & Justiz

Aufsichtsausnahme bei Tätigkeiten mit Kindern abgeschafft – Änderung gilt seit 1. September 2026

Die Aufsichtsausnahme in der Definition der „regulated activity with children“ wurde aufgehoben. England, Wales und Nordirland müssen seit dem 1. September 2026 häufiger erweiterte DBS-Prüfungen mit Barred‑List‑Abfragen einsetzen; Schottland bleibt beim PVG-System.

Kurzmeldung

Seit dem 1. September 2026 ist die Aufsichtsausnahme (supervision exemption) in der gesetzlichen Definition der „regulated activity with children“ aufgehoben. Die Änderung, die das Disclosure and Barring Service (DBS) und die Regierung auf GOV.UK veröffentlicht haben, bringt zum Ausdruck, dass bestimmte bezahlte und ehrenamtliche Tätigkeiten mit Kindern auch dann als regulierte Tätigkeit gelten, wenn sie unter Aufsicht stattfinden. Grundlage ist die Anpassung von Schedule 4 des Safeguarding Vulnerable Groups Act 2006 im Zuge des Crime and Policing Act 2026.

Für Arbeitgeber, Freiwilligenorganisationen und Träger bedeutet dies konkret: Rollen mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern – etwa Vorlesen, Assistenz im Unterricht, Begleitung bei Ausflügen, Übernachtungsbetreuung oder wiederkehrende Unterstützungsaufgaben – müssen geprüft werden, ob sie die Schwelle zur regulated activity with children erreichen. Ist dies der Fall, sind Enhanced DBS‑Prüfungen mit gegebenenfalls einer Abfrage der Barred List erforderlich. Das DBS hat ergänzende Leitfäden und ein „Myth‑busting“-Dokument veröffentlicht, die häufige Missverständnisse erklären und die Pflichten von Arbeitgebern erläutern.

Die Neuregelung gilt in England, Wales und Nordirland; Schottland ist nicht betroffen und arbeitet weiter mit dem PVG‑System von Disclosure Scotland. Behörden und Sektorverbände weisen auf Übergangsfragen hin: Organisationen sollten Risikoanalysen durchführen, Rollenbeschreibungen anpassen und rechtzeitig Anträge stellen oder Mitarbeitende informieren. Es besteht keine automatische Verpflichtung, bereits bestehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sofort erneut zu prüfen; maßgeblich sind die gesetzlichen Kriterien zur Häufigkeit, Art und zum Setting der Tätigkeit.

Die Reform folgt Empfehlungen unabhängiger Überprüfungen des Disclosure‑and‑Barring‑Regimes, die Lücken identifizierten, wenn Aufsicht zuvor ein umfangreiches Prüfen ausschloss. Ziel ist, den Zugang von gesperrten Personen zu Kindern weiter zu begrenzen, ohne jede Berührung mit Kindern automatisch zu kriminalisieren. Träger von Schulen, Kindertagesstätten, Wohlfahrtsverbänden, Kirchen, Kultur‑ und Freizeiteinrichtungen sowie Vereinen sollten ihre Compliance‑ und Personalprozesse jetzt anpassen und die offiziellen DBS‑Leitfäden beachten.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

Ende des Artikels

Anzeige

Aus dem PHOTRA-Netzwerk